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Allgemeine Verkaufsbedingungen

der

 

Euroglas GmbH                    und                       Euroglas AG

Dammühlenweg 60                                          Euroglasstr. 101

39340 Haldensleben                                       39171 Osterweddingen

 

1. Geltungsbereich

(1) Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Käufer und uns als Verkäufer gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVL) in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nur, soweit sie von uns ausdrücklich anerkannt worden sind.
(2) Diese AVL liegen auch allen künftigen Verträgen zwischen dem Käufer und uns zugrunde, auch wenn bei weiteren Geschäftsbeziehungen eine Bezugnahme auf die AVL nicht mehr ausdrücklich erfolgen sollte.


2. Vertragsschluss

(1) Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt worden sind. Dies gilt auch für Ergänzungen, Änderungen, Streichungen und sonstige Vereinbarungen.
(2) Wir setzen bei dem Käufer das Wissen um das physikalische Verhalten und die Eigenschaften von Glas, insbesondere in transformiertem Zustand, voraus und zwar jeweils nach dem neuesten Stand der Technik. Sollte dieses Wissen nicht vorhanden sein, ist der Käufer verpflichtet vorher bei uns nachzufragen.
(3) Wir nehmen nur Aufträge an, für die uns unter verbindlicher Angabe des endgültigen Bestimmungslandes vollständige Spezifikation erteilt wird, d. h. mit allen Einzelheiten über Glasart, Qualität, Dicke, Menge und Abmessungen.
(4) Für die Verarbeitung unserer Gläser sowie die Qualitäts- und Fehlerbeurteilung gelten die einschlägigen DIN-Vorschriften, allgemeine Richtlinien und Herstellerrichtlinien jeweils in der bei Angebotserteilung gültigen Fassung, bzw., wenn kein Angebot vorliegt, in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Im Falle einander widersprechender Bestimmungen gehen unsere Richtlinien den allgemeinen Richtlinien und Normen vor. Sollten die Normen, Vorschriften und Richtlinien dem Käufer nicht bekannt sein bzw. nicht vorliegen, kann er sie jederzeit bei uns anfordern.
(5) Mit Ausnahme von Geschäftsführern und Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, von diesen AVL abweichende mündliche Abreden zu treffen. Dies gilt insbesondere für die Übernahme von Garantien.
(6) Soweit keine abweichende Regelung getroffen ist, gelten für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformen die Incoterms 2000 einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Ergänzungen.


3. Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Listenpreise, und zwar „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen
enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort fällig. Er ist in der fakturierten Währung auszugleichen. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(3) Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


4. Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.
(3) Arbeitskämpfe und alle Fälle höherer Gewalt sowie Umstände, die außerhalb unseres Einflussbereichs die Lieferfähigkeit beeinträchtigen, sei es beim Lieferanten, bei Zulieferern oder im Verkehrswesen, ferner auch unvorhersehbare Betriebsstörungen, unvorhersehbare technische Schwierigkeiten, Störungen in der Energie- und Rohstoffversorgung, Verkehrsunterbrechungen, hoheitliche Maßnahmen oder Krieg befreien uns für die Dauer der Auswirkungen zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit von der Lieferpflicht. Bei Behinderungen von mehr als 3 Monaten ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.


5. Versand, Gefahrübergang

(1) Die Lieferungen erfolgen vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung „ab Werk“. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf).
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und de zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit der Übergabe an den Transportführer auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Franco- Lieferung.
(3) Soweit von uns eine Versicherung gegen Bruch- und Transportrisiken abgeschlossen wird, handeln wir nur als Vermittler unter Ausschluss jeder eigenen Verantwortlichkeit.


6. Haftung für Mängel

(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AVL in diesen Vertrag einbezogen worden.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Dabei sind handelsübliche und/oder herstellungs- bzw. materialbedingte Abweichungen in Ausführung, Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönen kein Mangel, sofern wir keine Beschaffenheitsgarantie übernommen oder einen Mangel arglistig verschwiegen haben (§ 444 BGB). Dies gilt beispielsweise auch für Interferenzerscheinungen, Doppelscheibeneffekt, Anisotropien, Reflexverzerrungen, Mehrfachspiegelungen, Kondensationen auf Außenflächen, Klappergeräusche bei Sprossen durch Umgebungseinflüsse, Nickelsulfideinschlüsse und –brüche. Für Toleranzen gelten, soweit vorhanden, DIN-Normen und unsere Werksnormen.
(4) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungsund Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von einer Woche erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Feuchtigkeitserscheinungen, Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von drei Tagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(5) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zu Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Das Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(6) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessenen Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(7) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziff. 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

(8) Euroglas ist nicht haftbar für Floatglasbruch resultierend aus Nickelsulfid Einschlüssen. Nickelsulfid ist ein natürlich auftretendes Phänomen in vorgespanntem Glas und selbst ein Heat Soak Test schließt dies nicht vollständig aus. 


7. Sonstige Ansprüche, Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AVL einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(3) Die sich aus dem vorstehenden Absatz ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.


8. Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt unser Eigentum bis alle Forderungen erfüllt sind, die uns gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Sofern sich der Käufer vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, haben wir das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, nachdem wir eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben.
(2) Der Käufer darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Käufers gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Käufers bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt uns der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Käufer darf diese an uns abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für uns einziehen, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Unser Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings werden wir die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Käufer jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist – , können wir vom Käufer verlangen, dass dieser uns die
abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und uns alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der Forderungen benötigen.
(3) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware(Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, sind der Käufer und wir uns bereits jetzt einig, dass der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Käufer für uns verwahren.

(4) Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und muss uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Käufer.

(5) Wenn der Käufer dies verlangt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert unserer offenen Forderungen gegen den Käufer um mehr als 10% übersteigt. Wir dürfen dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.

9. Gerichtsstand, Anwendbares Recht und Erfüllungsort

(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz in Haldensleben bzw. Osterweddingen Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, auch Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3) Erfüllungsort für die Lieferung ist Haldensleben bzw. Osterweddingen. Erfüllungsort für die Zahlung ist – soweit nicht anders schriftlich vereinbart – Haldensleben bzw. Osterweddingen.

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Euroglas GmbH
Dammühlenweg 60
D - 39340 Haldensleben
Tel.: +49 (0)3904/ 638-0
Fax: +49 (0)3904/ 638-1100
Email: haldensleben(at)euroglas.com
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